Recht

Familienrecht:Gesetzliche Regelungen zur elterlichen Sorge im Recht der Russischen Förderation

Familienrecht: Eheschließung und Ehescheidung in der Russischen Föderation - ein Überblick

Arbeitsrecht: Arbeitsverhältnisse in Russland - Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Familienrecht: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit adoptierter Kinder aus Russland

Bürgerliches Recht: Unternehmen nach russischem bürgerlichem Recht

Wettbewerbsrecht: Überblick über das russische Wettbewerbsrecht

Bürgerliches Recht: Eigentumsrechtsschutz und Investorenschutz in Russland

Steuerrecht: Steuern in der Russischen Föderation




Familienrecht:Gesetzliche Regelungen zur elterlichen Sorge im Recht der Russischen Förderation

Die elterliche Sorge bedeutet die den Eltern eines minderjährigen Kindes obliegende Pflicht und das Recht, für das Wohl des Kindes zu sorgen. In der Russischen Förderation ist die elterliche Sorge im 12. Kapitel des Familienbuches der Russischen Förderation geregelt. Gemäß Artikel 61 des Kapitels 12 des Familienbuches der Russischen Förderation haben die Eltern die gleichen Rechte und tragen die gleichen Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Dabei bestehen die Elternrechte bis zur Volljährigkeit des Kindes, bis zur Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen, in denen das Kind vor der Volljährigkeit geschäftsfähig geworden ist. In der Russischen Förderation umfasst die elterliche Sorge so wie auch in der Bundesrepublik Deutschland die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Gemäß Artikel 63 des Familienbuches der Russischen Förderation sind Eltern berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder zu erziehen. Die Eltern haften für die Erziehung und die Entwicklung ihrer Kinder. Sie sind verpflichtet, sich um die Gesundheit, die physische, psychische, geistige und moralische Entwicklung ihrer Kinder zu sorgen. Dabei haben die Eltern das Vorzugsrecht auf die Erziehung ihrer Kinder vor allen anderen Personen.

Ferner sind die Eltern verpflichtet, den Kindern die allgemeine Bildung zu sichern. Die Eltern sind unter Berücksichtigung der Meinung der Kinder zur Auswahl der Ausbildungsinstitutionen und der Form der Ausbildung der Kinder bis zum Erlangen der allgemeinen Bildung von Kindern berechtigt. Die Übergabe des Kindes an Verwandte oder an diverse Ausbildungsstätten befreit die Eltern nicht von ihrer Erziehungspflicht gemäß Artikel 63 des Familienbuches der Russischen Förderation.

Das Sorgerecht in der Russischen Förderation umfasst auch die Vertretungsbefugnis der Eltern auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge. So bestimmt Artikel 64 des Familienbuches der Russischen Förderation, dass der Schutz der Rechte und der Interessen der Kinder jeden Eltern obliegt. Die Eltern sind danach die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder und treten für den Schutz ihrer Rechte und der Interessen in den Beziehungen mit natürlichen und juristischen Personen einschließlich in den Gerichten ohne spezielle Vollmachten auf.

Die Eltern sind jedoch nicht berechtigt, die Interessen ihrer Kinder zu vertreten, wenn vom Organ der Vormundschaft und der Pflegschaft entschieden wird, dass es zwischen den Interessen der Eltern und der Kinder Widersprüche gibt. In diesem Fall ist das Vormundschafts- und Pflegschaftsorgan verpflichtet, einen Vertreter für den Schutz der Rechte und Interessen der Kinder zu ernennen.

Laut Artikel 65 des Familienbuches der Russischen Förderation ist bei der Ausübung der Elternrechte auf das Wohl des Kindes besonders zu achten. Danach könnten die Elternrechte nicht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes ausgeübt werden. Die Eltern dürfen bei der Ausübung der elterlichen Sorge keinen physischen und psychischen Schaden den Kindern zufügen. Erziehungsmaßnahmen dürfen keine grobe und erniedrigende Behandlung der Kinder oder ähnliches beinhalten. Eltern, die ihre elterliche Sorge nicht zum Wohl des Kindes ausüben, sind strafrechtlich zur Verantwortung heranzuziehen. Alle Fragen, die Erziehung und Ausbildung der Kinder betreffend, werden von den Eltern im Einvernehmen ausgehend von den Interessen der Kinder entschieden.

Der Aufenthaltsort der Kinder beim Getrenntleben ihrer Eltern wird im Einvernehmen der Eltern bestimmt. Fehlt es am Einvernehmen der Eltern, wird der Streit vom Gericht ausgehend von den Interessen der Kinder entschieden. Dabei berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung insbesondere die Nähe des Kindes zu jedem Elternteil, zu Geschwistern, das Alter des Kindes, persönliche Eigenschaften der Eltern, Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind, die Fähigkeit jedes Elternteils, für das Kind Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen.

Auch in der Russischen Förderation bleibt es beim Getrenntleben der Eltern grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge. Der Elternteil, der von dem Kind getrennt lebt, hat das Umgangs- und Erziehungsrecht und das Recht, über die Ausbildungsfragen des Kindes zu entscheiden. Im deutschen Recht ist gemäß § 1687 BGB im Falle des Getrenntlebens der Eltern bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung stellen nach deutschem Recht ebenfalls die Ausbildungs- und beruflichen Fragen aber auch die Aufenthaltsbestimmungsfragen dar.

Das russische Familienrecht schreibt im Artikel 66 vor, dass der Elternteil, mit dem das Kind zusammen lebt, nicht dem Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil im Wege stehen soll, wenn der Umgang keinen Schaden dem physischen und psychischen Zustand des Kindes und seiner moralischen Entwicklung verursachen kann.

Eltern können in schriftlicher Form Vereinbarungen treffen über die Ausübungsordnung der Sorgerechte seitens des Elternteils, der getrennt von seinem Kind lebt. In einer solchen Vereinbarung wird der Ort, die Zeit, die Dauer des Umgangs und die Möglichkeit der Anwesenheit anderer Personen beim Umgang eines Elternteils mit seinem Kind geregelt. Dabei müssen die Eltern die Meinung des Kindes, seine Interessen und seinen Tagesablauf berücksichtigen. Von der Gesetzgebung wird nicht das Alter bestimmt, ab wann das Kind selbständig über die Frage der Umgangsordnung mit seinen Eltern entscheiden kann. In dem Fall, dass das Kind sich keinen Umgang mit einem Elternteil wünscht, kann es dazu nicht gezwungen werden, da es sich um ein Umgangsrecht und nicht um eine Umgangspflicht handelt, die erfüllt werden soll.

Fehlt es aber am Einvernehmen der Eltern bezüglich der Umgangsordnung mit dem Kind, wird der Streit auf Antrag der Eltern (eines Elternteils) vor Gericht mit Hilfe vom Pflegerorgan entschieden. Im Falle der Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung werden bezüglich des betroffenen Elternteils Maßnahmen nach der Zivilprozessordnung der Russischen Förderation getroffen.

Um dem Elternteil, der von seinem Kind getrennt lebt, die Umgangs- und Erziehungsmöglichkeit zu geben, kann er Informationen über sein Kind aus Erziehungsanstalten, Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten anfordern. Dabei darf ihm eine solche Information nicht erteilt werden, wenn von ihm die Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Kindes ausgeht. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann gerichtlich vorgegangen werden.

Im Russischen Familienbuch ist im Artikel 67 auch wie im deutschen Recht der Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen geregelt. So haben im russischen Recht nicht nur die Eltern, sondern auch Großeltern und Geschwister, aber auch andere Verwandte ein Recht auf Umgang mit dem Kind. In diesem Fall haben weder das Kind noch die Verwandten, mit Ausnahme der Eltern, die Umgangspflicht miteinander.

Das russische Familienbuch regelt auch die Folgen des Falles, wenn die Eltern (ein Elternteil) den Verwandten das Umgangsrecht mit dem Kind versagen können. In diesem Fall haben die betroffenen Verwandten das Recht, sich an die Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane zu wenden, um ihre Rechte durchzusetzen. Das entsprechende Organ kann, ausgehend von den Interessen des Kindes, die Eltern verpflichten, einem solchen Umgang nicht im Wege zu stehen.

Das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Verwandten kann beendet werden im Falle der Adoption des Kindes.

So wie im deutschen Recht in § 1632 BGB ist auch im russischen Familienrecht in Artikel 68 des Familienbuches der Russischen Förderation das Recht der Eltern geregelt, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. Im Falle des Streites sind die Eltern berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Das Gericht kann dabei den Eltern dieses Ersuchen versagen, wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Übergabe des Kindes an die Eltern nicht dem Wohl des Kindes entspricht. Stellt das Gericht fest, dass weder die Eltern noch die Person, bei der sich das Kind aufhält, in der Lage sind, für das Wohl des Kindes zu sorgen, übergibt das Gericht das Kind an das entsprechende Pflegeorgan.

Im russischen Familienrecht sind die Gründe des Entzuges der elterlichen Sorge detailliert in Artikel 69 des Familienbuches der Russischen Förderation geregelt. So kann den Eltern (einem Elternteil) erst recht die elterliche Sorge aus folgenden Gründen entzogen werden:

- wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen, auch bei
Nichtzahlung des Unterhaltes,
- wenn die Eltern ihr Kind körperlich, geistig oder seelisch misshandeln,
- wenn sie stark drogen- oder alkoholabhängig sind,
- wenn sie eine Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit ihrer Kinder
oder des anderen Ehegatten vorsätzlich begangen haben.

Der Entzug der elterlichen Sorge kann aufgehoben werden, wenn die Eltern ihren Lebensstil, ihr Verhalten und ihre Einstellung zur Erziehung des Kindes geändert haben. Das Gericht kann, ausgehend von den Interessen des Kindes, eine solche Aufhebung ablehnen, wenn das den Interessen des Kindes widerspricht.

Das russische Familienrecht sieht auch in Artikel 73 das Recht des Gerichts vor, statt die elterliche Sorge zu entziehen, die elterliche Sorge zu begrenzen. Auf Grund einer solchen Begrenzung der elterlichen Sorge kann das Gericht die Entscheidung treffen, das Kind von seinen Eltern wegzunehmen. Eine solche Begrenzung der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn das Verbleiben des Kindes bei seinen Eltern (bei einem Elternteil) für das Kind gefährlich ist aus den Umständen, die die Eltern nicht zu vertreten haben, beispielsweise psychische Erkrankungen oder schwere Umstände u.a..

In dem Fall, dass beide Elternteile in ihren elterlichen Sorgerechten begrenzt wurden, wird das Kind an das Vormundschafts- und Pflegschaftsorgan übergeben.


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Familienrecht: Eheschließung und Ehescheidung in der Russischen Föderation - ein Überblick

Eheschließung und Ehescheidung sind in dem Familienkodex der Russischen Föderation (FKRF) geregelt. Dieser wurde am 29.12.1995 erlassen und zuletzt am 03.06.2006 geändert.

a) Die Eheschließung in der Russischen Föderation

Eheschließungen sind im Abschnitt 3 des Familienkodex der Russischen Föderation geregelt.

Gemäß Art. 10 des FKRF wird eine Ehe vor dem Standesamt geschlossen. Voraussetzungen dafür sind, wie in der Bundesrepublik Deutschland, das beiderseitige Einverständnis des Mannes und der Frau und die Ehefähigkeit der handelnden Personen. Grundsätzlich dürfen eine Ehe Personen eingehen, die das Alter von 18 Jahren erreicht haben (Art. 13 FKRF). Auf einen Antrag hin kann die Eheschließung Personen erlaubt werden, die das Alter von 16 Jahren erreicht haben. Die Eheschließung der Personen, die das Alter von 16 Jahren nicht erreicht haben, ist ausnahmsweise möglich, wenn dies durch Gesetze der Förderationssubjekten der Russischen Föderation vorgesehen ist.

Gemäß Art. 11 des FKRF wird die Ehe im Beisein der beiden eheschließenden Personen geschlossen. Ein Antrag auf Eheschließung muss einen Monat vor dem Zeitpunkt der Eheschließung eingereicht werden. Ausnahmsweise kann eine Ehe schon vor dem Ablauf der Monatsfrist und sogar am Tag der Antragstellung geschlossen werden. Der Grund dafür kann z. B. eine Schwangerschaft sein.

b) Nichtigkeit einer Ehe

In Abschnitt 5 des FKRF werden die Gründe für eine Nichtigkeit der Ehe bestimmt.

Die Nichtigkeit einer Ehe kann nur durch das Gericht festgestellt werden (Art. 27 FKRF).

Eine Ehe ist unter anderem dann nichtig, wenn eine der Personen das ehefähige Alter nicht erreicht hat, wenn die Eheleute in gerader Linie verwandt oder Geschwister sind, wenn mindestens eine der eheschließenden Personen nicht geschäftsfähig war, wenn eine der Personen Träger der HIV-Infektion oder einer anderen Geschlechtskrankheit war und die andere Person darüber nicht informierte (Art. 14, 15 FKRF).

Grundsätzlich werden durch eine nichtige Ehe keine Rechte und Pflichten begründet (Art. 30 FKRF). Dennoch kann der gutgläubige Ehegatte in diesem Fall einen Unterhaltsanspruch und einen Anspruch auf Vermögensteilung erhalten (Art. 30 Nr. 4 FKRF).
Ein vor der nichtigen Ehe geschlossener Ehevertrag kann teilweise oder ganz als gültig erklärt werden. Zudem kann der gutgläubige Ehegatte auch Schmerzensgeld und sonstige Schadensersatzansprüche geltend machen.

c) Ehescheidung

Das Ehescheidungsrecht ist im Abschnitt 4 des FKRF geregelt. Gemäß Art. 18 kann eine Ehe vor dem Standesamt oder vor Gericht geschieden werden. Da eine Ehescheidung vor dem Standesamt möglich ist, ist einer der wichtigsten Unterschiede des russischen Ehescheidungsrechts zu dem deutschen Ehescheidungsrecht, wonach eine Ehescheidung nur vor einem Gericht erfolgen kann.

I. (einvernehmliche Ehescheidung)
Wenn die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben und beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind (einvernehmliche Scheidung), kann die Ehe vor dem Standesamt geschieden werden (Art. 19 Abs. 1 FKRF).
Eine einvernehmliche Scheidung nach diesem Paragraphen liegt dann vor, wenn lediglich ein Einverständnis hinsichtlich der Ehescheidung besteht. Gemäß Artikel 20 FKRF können eventuelle Scheidungsfolgesachen gerichtlich geklärt werden.

II. (Ehescheidung vor dem Standesamt in besonderen Fällen)
Eine Ehescheidung kann auch vor dem Standesamt erfolgen, wenn einer der Ehegatten durch das Gericht für verschollen oder nicht geschäftsfähig erklärt wurde oder für die Begehung eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. In diesem Falle ist es unerheblich, ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben.

Für die Ehescheidung ist das Standesamt am Wohnsitz der Ehegatten oder am Wohnsitz nur eines Ehegatten oder am Ort der Registrierung der Eheschließung zuständig (Art. 32 PSTG).

III. (gerichtliche Entscheidung)
Eine gerichtliche Scheidung wird in den Fällen durchgeführt, wenn zumindest ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (Art. 21 (1) FKRF) oder wenn die Ehescheidung vor dem Standesamt daran scheitert, dass eine Partei sich dem Verfahren entzieht, obwohl sich die Parteien über die Scheidung einig sind (Art. 21 (2) FKRF). Schließlich wird eine Ehe vor Gericht geschieden, wenn eine der Parteien nicht in die Ehescheidung einwilligt (Art. 22 FKRF).

Im Falle einer gerichtlichen Scheidung, wenn zumindest ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist und sich die Eltern über die Scheidung einig sind, wird die Ehe ohne Erläuterung der Scheidungsgründe geschieden (Art. 23 FKRF). Das Gericht spricht die Scheidung frühestens nach Ablauf eines Monats seit der gemeinsamen Antragstellung aus (Art. 23 Abs. 2 FKRF). Wenn die Parteien keine Vereinbarung über den Aufenthaltsort und den Unterhalt der/des gemeinsamen minderjährigen Kinder/s getroffen haben oder wenn die vorgelegte Vereinbarung dem Kindeswohl widerspricht, entscheidet das Gericht über den Aufenthaltsort und Unterhalt der Kinder. Gemäß Art. 24 FKRF dürfen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht vorlegen. Die Vereinbarung wird geprüft, ob sie den Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten widerspricht. Wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Scheidungsfolgesachen.

Die Scheidung wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam. Eine neue Ehe kann erst nach dem Erhalt der Scheidungsurkunde abgeschlossen werden.

IV. (Scheidung vor Konsulaten u.ä. - Privatscheidung)
Nach Art. 33 PSTG sind nach dem Recht der Russischen Föderation standesamtliche Ehescheidungen russischer Staatsangehöriger mit ständigem Aufenthalt im Ausland auch durch die russischen Konsulate möglich.
Mit Eintragung der Ehescheidung in das zuständige Standesregister wird die Auflösung der Ehe wirksam (Art. 25 Abs.1 FKRF).

Im Ausland, so auch in Deutschland, wird die Ehescheidung vor dem Russischen Konsulat nicht anerkannt. In Deutschland wie in anderen westeuropäischen Ländern sind ausschließlich die Gerichte für den Ausspruch der Ehescheidung zuständig. Hieraus folgt, dass Ehescheidungen, die durch die Konsulate der Russischen Förderation vorgenommen worden sind, oftmals als Privatscheidung keine Anerkennung finden.

Im Hinblick darauf, dass nach dem russischen Familienrecht für eine standesamtliche Ehescheidung mehrere Standesämter zuständig zeichnen können, dürfte jedoch die Möglichkeit bestehen, bei dem russischen Konsulat in Deutschland einen Antrag auf Ehescheidung zu stellen, der dann beispielsweise beim Standesamt vollzogen wird, welches die Eheschließung registriert hat.
In einem derartigen Fall liegt zwar eine Privatscheidung im Ausland vor, die jedoch in der Russischen Föderation mit der Eintragung in das Ehescheidungsregister konstitutiv vollzogen wird.
Hieraus könnte folgen, dass es sich bei einer derartigen Konstellation um eine Auslandsscheidung handelt (vgl. MüKo a.a.O., Rdn. 99 zu Art. 17 EGBGB).

d) Die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland

Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist Art. 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11.08.1961 (FamRÄndG) maßgeblich.
Nach Art. 7 § 1 FamRÄndG hängt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nicht von einer Feststellung der örtlichen zuständigen Landesjustizverwaltung ab, wenn über den Bestand der Ehe ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben.
Hieraus folgt, dass eine ausländische Ehescheidung in Deutschland grundsätzlich Anerkennung findet, sofern diese im Ausland vorgenommen worden ist und nicht dem ordre public zu wider läuft.

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Arbeitsrecht: Arbeitsverhältnisse in Russland - Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Kaum ein ausländischer Investor wird bei Unternehmensgründung oder gar bei Unternehmensübernahme in der Russischen Föderation ohne die Anstellung oder die Weiterbeschäftigung russischer Arbeitnehmer auskommen. Deren immer noch vergleichsweise moderaten Löhne und Lohnnebenkosten stellen häufig zudem ein wichtiges Argument für die Expansion insbesondere produzierender Betriebe dar. Am stärksten nachgefragt auf dem russischen Arbeitsmarkt werden indessen Experten für Informationstechnologie und Telekommunikation sowie Arbeitsnehmer mit einschlägigen Kenntnissen in den Sektoren Vertrieb bzw. Marketing und PR. Mit Hilfe dieser Übersicht soll auf einige wesentliche Aspekte des russischen Arbeitsrechts hingewiesen werden, die für den ausländischen Arbeitgeber von Bedeutung sind.

Ähnlich dem deutschen Arbeitsrecht ist auch das russische Arbeitsrecht im internationalen Vergleich stark formalisiert, im Wesentlichen auf geschriebenen Gesetzen beruhend und als stark arbeitnehmerfreundlich zu bezeichnen. Dadurch erlangt das russische Arbeitsrecht eine gänzlich andere Struktur als etwa das Arbeitsrecht anglo-amerikanischer Länder. Die Grundlage des russischen Arbeitsrechts ist das sogenannte "Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation". Es trat Anfang 2001 in Kraft und erlebte seine letzte größere Reform im Oktober 2006.

Grundlage eines neu aufgenommenen Arbeitsverhältnisses ist ein notwendigerweise schriftlicher Arbeitsvertrag. Dieser kann auch befristet abgeschlossen werden, jedoch maximal mit einer Befristung bis zu fünf Jahren.
Im Arbeitsvertrag muss die beabsichtigte Tätigkeit des Arbeitnehmers im einzelnen dargestellt werden. Daneben sind unter anderem die Arbeitszeit, die Vergütung und der Urlaub notwendige Bestandteile des Arbeitsvertrages. Für den ausländischen Arbeitgeber ist zu beachten, dass in Russland Löhne und Gehälter in der Landeswährung auszuzahlen sind. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich. Probezeiten bewegen sich grundsätzlich zwischen drei und sechs Monaten.

Die Arbeitnehmerfreundlichkeit des russischen Arbeitsrechts zeigt sich exemplarisch an einigen gesetzlichen Vorgaben für notwendige Vertragsinhalte. So beträgt die Mindest-Urlaubszeit 28 Tage pro Jahr. Die Vereinbarung von Probezeiten ist gesetzlich beschränkt: Unzulässig ist sie unter anderem bei jugendlichen Arbeitnehmern und bei Schwangeren.

Der Arbeitnehmer profitiert ferner von einem für seine Seite großzügigen Kündigungsrechts. Er kann das Arbeitsverhältnis mit Frist von zwei Wochen ohne Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen. Dem gegenüber besteht für den Arbeitgeber zwar grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist, jedoch bedarf der Arbeitgeber eines der im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Kündigungsgründe. Anderenfalls ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.

Für leitende Angestellte bestehen ähnlich dem deutschen Recht einige Sonderregelungen. So kann der Arbeitgeber mit ihnen zum Beispiel flexiblere Arbeitszeitregelungen treffen. Abweichend von der recht strengen Bindung an den schriftlichen Arbeitsvertrag und die hierin vereinbarte Arbeitszeit können für leitende Angestellte beispielsweise temporär längere Arbeitszeiten mit zusätzlichen Urlaubsansprüchen kompensiert werden. Allerdings stellt diese Flexibilisierung im russischen Arbeitsrecht nach wie vor die Ausnahme vom umfassenden Vergütungsgebot für Überstunden dar. Prinzipiell ist nämlich jede Überstunde mit einer deutlich erhöhten Stundenvergütung zu bezahlen.

Insbesondere für produzierende Betriebe ist von Bedeutung, dass Betriebe, die mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, nach russischem Gesetz zur Einrichtung eines sogenannten "Arbeitsschutzdienstes" verpflichtet sind. Praktischerweise wird hierfür eine Person beschäftigt, die vorrangig oder ausschließlich mit der Wahrung bzw. Erhöhung des betrieblichen Arbeitsschutzes befasst ist.

Sofern ausländische Arbeitnehmer in einem russischen Betrieb bzw. einer russischen Niederlassung beschäftigt werden sollen, was bei den meisten ausländischen Investitionen unumgänglich sein dürfte, hat der Arbeitgeber für den vorgesehenen Arbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Die zuständige Behörde verlangt für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis neben den Angaben zum beabsichtigten Arbeitsvertrag sowie zu den einzustellenden Mitarbeitern eine behördliche Bescheinigung dafür, dass es der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte bedarf. Wie auch in Deutschland wird grundsätzlich der russische Arbeitnehmer vor ausländischen Bewerbern bevorzugt. Der Arbeitgeber hat also darzulegen, dass er seinen Arbeitskräftebedarf nicht mit russischen Arbeitnehmern decken kann. Für das ausländische Unternehmen, welches die Beschäftigung eines Ausländers in einer russischen Niederlassung beabsichtigt, kommt prinzipiell auch die Anstellung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach deutschem Recht infrage. Vertragspartner des Arbeitnehmers ist dann nicht das russische Tochterunternehmen, sondern die deutsche Muttergesellschaft.

Der ausländische Investor findet in der Russischen Föderation mithin ein Arbeitsrecht vor, welches große Entsprechungen zum Beispiel zum deutschen Arbeitsrecht aufweist. Es ist tendenziell arbeitnehmerfreundlicher als die Bestimmungen westeuropäischer Rechtsordnungen. Gleichwohl herrscht in diesem Rechtsgebiet eine relativ hohe Rechtssicherheit, weil die wesentlichen Bestimmungen gesetzlich fixiert sind und daher nicht auf Ermessensentscheidungen der Gerichte beruhen müssen. Zusammen mit dem immer noch moderaten Lohnniveau in der Russischen Föderation steht ein potentieller ausländischer Arbeitnehmer damit "freundlichen" Einstellungsbedingungen gegenüber.


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Familienrecht: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit adoptierter Kinder aus Russland

Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft russischer Kinder ist die Anerkennung der Annahme als Kind (Adoption), die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, durch den deutschen Staat.

Das Verfahren zur Anerkennung des russischen Adoptionsbeschlusses regelt sich nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz -AdWirkG).
Es gilt allerdings nicht, wenn der Adoptierte zur Zeit der Annahme bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

Das Anerkenntnisverfahren wird durch das jeweils zuständige Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts durchgeführt.
In Berlin entscheidet das Amtsgericht Schöneberg über die Anerkennung ausländischer Adoptionsbeschlüsse.

Bei dem vorgenannten zuständigen Gericht bzw. der Rechtsantragsstelle ist ein formloser Antrag auf Anerkennung des russischen Adoptionsbeschlusses zu stellen.

Diesen Antrag können folgende Personen stellen:

a) die Adoptiveltern (bei Verheirateten jeder von ihnen),
b) das adoptierte Kind selbst,
c) einer der beiden bisherigen Eltern des adoptierten Kindes,
d) in Ausnahmefällen der zuständige Standesbeamte, der Eintragungen in
das Familienbuch vornehmen darf oder die Verwaltungsbehörde, die über die Beurkundung der Geburt des Kindes zu entscheiden hat.

Das zuständige Vormundschaftsgericht stellt durch Beschluss fest, ob die Adoption des Kindes anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Adoption erloschen ist.
In diesem Fall wird durch das Gericht zusätzlich festgestellt, dass die Adoption einer nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Adoption gleichsteht oder dass die Adoption im Hinblick auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

Auf Antrag kann das Vormundschaftsgericht auch aussprechen, dass das adoptierte Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften adoptierten Kindes erhält. Diesen Antrag können anders als im ersten Fall nur der Adoptierende und bei Ehegatten nur beide Adoptiveltern gemeinsam stellen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- die Entscheidung dient dem Wohl des Kindes,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Adoption erteilt sind, die Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern beendet haben und
- überwiegende Interessen des Ehegatten oder der Kinder oder des Adoptierenden selbst nicht entgegenstehen.

In dem letztgenannten Verfahren sind das zuständige Jugendamt und die zentrale Adoptions-stelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.
Neben dem formlosen Antrag sind im wesentlichen der ausländische Adoptionsbeschluss, einschließlich der erforderlichen Übersetzungen in beglaubigter Form sowie der Adoptionseignungsbericht der hier zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle einzureichen.
In der Regel ist die Eignung zur Adoption bereits vor der Adoption feststellen zu lassen.
In Berlin kann man sich an folgende zuständige Adoptionsvermittlungsstelle bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport in Berlin wenden:

Beuthstr. 6-8, 10117 Berlin
Telefon: 030/ 9026 5286
www.senbjs.berlin.de


Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Anerkennung und Wirksamkeit der (russischen) Adoption oder der Feststellung der Gleichstellung des russischen Adoptivkindes mit nach deutschem Recht adoptieren Kindern durch Beschluss entfaltet grundsätzlich bindende Wirkung für und gegen jeden, d.h. auch gegenüber sonstigen Behörden.

Im Rahmen des gerichtlichen Beschlusses wird gleichzeitig regelmäßig die deutsche Staatsbürgerschaft des adoptierten Kindes festgestellt, wenn mindestens ein Adoptivelternteil deutscher Staatsangehöriger ist.
Auf Antrag erteilt das zuständige Innenministerium bzw. in Berlin die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin (Klosterstraße 47, 10179 Berlin, Tel: (030) 9027 – 0, http://www.berlin.de/sen/inneres/ ) hierüber eine entsprechende Bescheinigung

Abschließend ist die Registrierung des Adoptivkindes vornehmen zu lassen. Diese erfolgt unter Vorlage des Beschlusses des Vormundschaftsgericht durch den zuständigen Standesbeamten durch Eintragung in das jeweilige Register (z.B. Personenstandsregister, Geburtsregister).


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Bürgerliches Recht: Unternehmen nach russischem bürgerlichem Recht

Russisches bürgerliches Recht enthält eine gesetzliche Definition der juristischen Person. Art. 48 russisches BGB stellt fest: als Juristische Person wird eine Organisation anerkannt, die in Eigentum, in Bewirtschaftung oder in operativen Management abgesondertes Vermögen hat und für seine Verpflichtungen mit diesem Vermögen haftet. Die kann in eigenem Namen Güter- und persönliche Nichtvermögensrechte erwerben und verwerten, Verpflichtungen tragen und ein Kläger oder Beklagte vor Gericht sein.

Eine juristische Person muss eine selbständige Bilanz oder einen Kostenanschlag vorweisen.
Was die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person betrifft, stellt Art. 49 BGB fest, dass eine juristische Person Bürgerrechte, die ihrer in dem Gründungsakt stehenden Zielen entsprechen, haben kann und damit verbundene Pflichte tragen kann.
Jede juristische Person unterliegt gemäß Art. 51 BGB der Staatsregistrierung. Es gibt ein Gesetz vom 8.08.2001 Nr. 129-FZ „Über Staatsregistrierung von juristischen Personen und Einzelkaufmänner“.
Eine juristische Person hat in seiner Bezeichnung, einen Hinweis auf seine Unternehmensform zu enthalten.
Nach Art. 56 BGB haften juristische Personen mit dem ganzen ihnen gehörenden Vermögen. Die natürlichen Personen, die die Insolvenz einer juristischen Person verursachen, haften mit ihr subsidiär (Bundesgesetz vom 26.10.2002 Nr. 127-FZ „Über Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)“).

Das russische BGB sieht zahlreiche Unternehmensformen vor (AG, GmbH, KG u. a.). Die gesetzlichen Regelungen in diesem Gebiet sind dem deutschen Recht sehr ähnlich.
Erläutern wir zwei der wichtigsten Formen: GmbH und AG.
GmbH-Formen sind in Art. 87 ff. BGB und im Bundesgesetz vom 8.02.1998 Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ geregelt. Das BGB enthält allgemeine Vorschriften über juristische Personen und einzelne Unternehmensformen, einschließlich der GmbH. Das Bundesgesetz „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ beinhaltet die Gründungsordnung und die rechtliche Stellung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Rechte und Pflichten von Teilhabern und schützt ihre Rechte und Interessen.

Art. 87 BGB stellt fest, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung von einer oder mehreren Personen gegründet werden können und ihr Grundkapital auf Anteile, wie es im Gründungsakt festgesetzt wurde, geteilt ist. Teilnehmer einer GmbH haften für ihre Verpflichtungen nicht und tragen das Risiko nur in Höhe ihrer Beiträge.
Die Anzahl von Teilnehmern darf nicht mehr als 50 betragen, sonst unterliegt die GmbH der Umgestaltung in eine AG innerhalb eines Jahres oder Liquidation auf dem Gerichtswege.
Das Grundkapital einer GmbH beträgt etwa 10 000 Rub. (290 €).

Über geschlossene AG´s enthält Art. 96 ff. BGB und das Bundesgesetz vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften“ folgende Vorschriften:
Nach Art. 96 BGB, ist eine AG eine Gesellschaft, deren Grundkapital auf eine bestimmte Anzahl von Aktien geteilt ist. Die Teilnehmer einer AG (Aktionäre) haften nicht für ihre Verpflichtungen und tragen das Risiko nur in Höhe des Wertes ihrer Aktien.
Das ist die wichtigste Unterscheidung einer AG von einer GmbH. Des Weiteren darf Anzahl von Aktionären 50 nicht übersteigen; das Grundkapital beträgt etwa 10 000 Rub. (290 €).

In der Praxis ist der Unterschied zwischen GmbH und geschlossener AG nach russischem Recht sehr gering. Es gibt sogar die Meinung, dass diese zwei Formen vereinigt werden sollten. Für die Besteuerung gibt es keine Unterschiede zwischen einer geschlossenen AG und einer GmbH (Grundsteuersatz ist 24%). Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Besteuerung der Dividende 9 % für russische und 15 % für ausländische Gesellschaften beträgt.


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Wettbewerbsrecht: Überblick über das russische Wettbewerbsrecht

Die russische Föderation verfügt über ein Wettbewerbsgesetz, welches in seinem Regelungsinhalt den wesentlichen Grundgedanken sowohl der europäischen als auch den deutschen Wettbewerbsvorschriften entspricht. Das russische Wettbewerbsgesetz trat Ende Oktober 2006 in Kraft. Es verwendet in seinen zentralen Vorschriften ebenso wie das deutsche und das europäische Wettbewerbsrecht Generalklauseln, die der behördlichen bzw. richterlichen Auslegung bedürfen. Aufgrund des erst kürzlichen Inkrafttretens der Vorschriften hat sich bislang nur sehr wenig Judikatur herausgebildet, anhand der die im Wettbewerbsrecht so wichtigen typischen Fallgruppen abgeleitet werden können. Mit fortlaufender Zeit und Abschluss entsprechender behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren dürfte sich dieser Zustand jedoch von selbst ändern. In vorliegendem Überblick wird zunächst auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug genommen.

Auch das russische Wettbewerbsrecht beruht auf drei wesentlichen Säulen. Zum einen beschränkt es die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, soweit diese wettbewerbsbeschränkenden Charakter haben. Weiterhin beschränkt es die Handlungsmöglichkeiten so genannter "marktbeherrschender Unternehmen", um deren Missbrauch der erreichten Marktstärke zu verhindern. Schließlich existiert eine Fusionskontrolle, die Unternehmenskonzentrationen verhindern soll, soweit diese wettbewerbsschädigend sind.

Verboten sind demgemäß zunächst Absprachen zwischen zwei Unternehmen oder entsprechend abgestimmte Verhaltensweisen, deren Ziel oder Folge es ist, den Wettbewerb zu beschränken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Unternehmen direkte Konkurrenten sind oder z. B. in einem Zulieferer-Lieferanten-Verhältnis stehen. Dennoch bedarf es natürlich einer gewissen Relevanz der beabsichtigten oder tatsächlich erfolgten Wettbewerbsbeschränkung. Das russische Recht folgt bei der Bestimmung dieser "Mindestschwere" der Wettbewerbsbeschränkung dem international mittlerweile üblichen Ansatz, einen "relevanten Markt" zu definieren. Der relevante Markt umfasst aus Sicht eines Marktteilnehmers prinzipiell die Gesamtheit seiner wirtschaftlich möglichen Vertragspartner. Aus Sicht eines Verbrauchers, der z. B. einen Blumenstrauß erwerben möchte, sind dies die Blumenhändler in der näheren Umgebung. Für einen eine Zugreise buchenden Verbraucher können es hingegen die Gesamtheit der russischen Fluglinien sein. Dementsprechend ist es rechtlich unschädlich, wenn ein Blumeneinzelhändler in St. Petersburg mit einem weiteren Blumenhändler in Moskau eine Preisabsprache trifft. Anders sähe dies jedoch aus, wenn zwei russlandweit agierende Fluggesellschaften (mit Sitz in Moskau bzw. St. Petersburg oder sonst wo) eine Preisabsprache träfen.

Nicht alle wettbewerbsbeschränkenden Absprachen sind allerdings verboten und werden geahndet. So können Absprachen durch das russische Wettbewerbsrecht gebilligt werden, die mehrheitlich positive gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, was der näheren Darlegung durch die beteiligten Unternehmen bedarf. Eine weitere bedeutende Ausnahme betrifft insbesondere die so genannten "Vertikalvereinbarungen" (als typischerweise Zulieferer-Lieferanten-Beziehungen), welche auch wettbewerbsbeschränkende Elemente enthalten dürfen, sofern die beteiligten Unternehmen eine bestimmte Marktstärke nicht überschreiten. Auch hier orientiert man sich an der Vorlage des europäischen Wettbewerbsrechts.

Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens bezweckt, dass die Markteilnehmer eine eventuelle Marktstärke nicht zur strukturellen Unterdrückung bzw. Benachteiligung aktueller oder potentieller, schwächerer Konkurrenten ausnutzen. Ein typisches Missbrauchsverhalten zum Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung, das auch nach russischen Recht untersagt werden kann, besteht im dauerhaften Verkaufen eines Produkts unterhalb seines Einstandspreises und Quersubvention des entstehenden Verlustes, um Wettbewerbe aus dem Markt zu drängen, die die Möglichkeit der Quersubvention nicht haben. Im russischen Wettbewerbsrecht werden grundsätzlich Wirtschaftssubjekte mit einem Marktanteil oberhalb 50 % als marktbeherrschend bezeichnet. Das Unternehmen kann jedoch dieser gesetzlichen Vermutung mit eigenen Darlegungen entgegentreten. Vielfach sind auch wesentlich niedrigere Marktanteile hinreichend, um die Marktbeherrschung anzunehmen. Ähnlich den international üblichen Vorschriften wird auch im russischen Recht die so genannte "relative Marktstärke" betrachtet, die die relative Größe des Marktführers zu seinen Mitwerbern analysiert. So kann auch ein Unternehmen mit 20 % Marktanteil marktbeherrschend sein, wenn die Marktstruktur im Übrigen sehr fragmentiert ist und beispielsweise kein anderer Wettbewerber mehr als 5 % Marktanteil hat.

Auch im Bereich der Fusionskontrolle ist das russische Wettbewerbsrecht internationalen Standards gefolgt. Erfasst werden grundsätzlich sowohl die Transaktion von Unternehmensaktiva als auch die Transaktion von Unternehmensanteilen. Maßgeblich ist der tatsächliche Kontrollgewinn über das andere Unternehmen bzw. die faktische Verschmelzung. Sofern Anteile übertragen werden, bestehen seitens der beteiligten Unternehmen Meldepflichten bei erreichten Beteiligungsschwellen von 25,50 und 75 % der Aktien einer Gesellschaft. Die Fusionskontrolle ist jedoch nur für den Erwerb bzw. die Verschmelzung größerer Unternehmen relevant. Erforderlich ist ein kumulierter Umsatz von deutlich über umgerechnet Euro 150 Millionen. Jedes der an der Fusion oder Akquisition beteiligten Unternehmen muss seinerseits einen gewissen Mindestumsatz erreichen, um von den Regelungen der russischen Fusionskontrollvorschriften erfasst zu werden.

Für den ausländischen Investor ist das russische Wettbewerbsrecht vor diesem Hintergrund eine vergleichsweise leicht zu durchschauende und zu verstehende Materie, da es zu den Vorschriften im europäischen Recht und auch der seit 2004 in Deutschland gültigen Rechtslage wenige strukturelle Unterschiede gibt. Wie eingangs erwähnt, muss sich in Russland allerdings die Rechtsprechung, die die häufig unbestimmten Tatbestandsmerkmale im Wettbewerbsrecht ausfüllt, noch konsolidieren. Auch bedarf der Betonung, dass die russischen, mit Wettbewerbsrecht befassten Behörden selbstverständlich andere Eingriffsbefugnisse und auch Arbeitsweisen haben, als ein ausländischer Investor dies aus seiner heimischen Rechtsordnung gewohnt sein mag.


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Bürgerliches Recht: Eigentumsrechtsschutz und Investorenschutz in Russland

Das Eigentumsrecht ist eines der wichtigsten Naturrechte des Menschen. Die Eigentumsrechte des Staates und der Gesellschaft sollen dem Einzelnen Sicherheit im Rechtsschutz des Besitzes garantieren und ihm die Möglichkeit bieten, frei über sein Eigentum zu verfügen, es zu akkumulieren und maximalen Profit zu erwirtschaften.

Wie in allen modernen demokratischen Staaten, ist das Eigentumsrecht sowie der Schutz dieses Rechtes auch in der Russischen Föderation, im Grundgesetz verankert. Das Grundgesetz stellt fest, dass in der Russischen Föderation jeder Vermögen im Eigentum haben darf, sowohl im Alleinbesitz, als auch im Gesamteigentum. Das Eigentumsrecht, einschließlich das geistige Eigentumsrecht, ist gesetzlich geschützt, unabhängig von der Eigentumsform. Ein Eingriff in das Vermögen oder eine Entziehung desselben kann nur auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung erfolgen . Erbrecht ist garantiert.

In der Russischen Föderation sind Gesetze verabschiedet, welche das grundgesetzliche Recht des Menschen auf Eigentum realisieren und das Eigentum selbst schützen. Diese Gesetze sind modern und entsprechen heutigen rechtlichen Traditionen der westlichen Staaten. Sie sichern die Anerkennung der Rechte des gesetzlichen Eigentümers und den notwendigen Schutz gutgläubiger Besitzer.
Sowohl russisches als auch deutsches internationales Privatrecht knüpfen den Schutz des Eigentumsrechtes an das geltende Recht des Staates, in dem sich das Vermögen befindet.

Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt fest, dass Besitzrecht, Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über sein Vermögen dem Eigentümer zustehen. Der Eigentümer ist berechtigt über sein Vermögen frei zu verfügen, d.h. alle Handlungen, die den Gesetzen nicht widersprechen sowie Rechte und rechtmäßige Interessen Dritter nicht verletzen, auszuführen. Er kann sein Vermögen an andere Personen veräußern, ihnen Besitzrechte, Nutzungsrechte und Verfügungsrechte übertragen, sein Vermögen und sein Eigentum verpfänden oder auf andere Weise belasten. Der Eigentümer kann sein Vermögen auch einem anderen in treuhänderische Verwaltung übergeben.
Quantität und Wert des Vermögens, das sich im Eigentum natürlicher und juristischer Personen befindet, sind nicht beschränkt.
Zwangsenteignung des Vermögens des Besitzers ist nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für gesetzmäßige richterliche Entscheidungen, z.B.:

1. Einforderung von Vermögen wegen einer Verpflichtung;
2. Vermögenseinziehung, das von Rechts wegen dieser Person nicht gehören kann (z.B. Jagdwaffe);
3. Rücklauf von unwirtschaftlich erthaltenden Kulturwerten und bei nicht artgerechter Haltung von Haustieren;
4. Requisition mit Zahlung des Vermögenswertes (z.B. im Fall einen Naturkatastrophe);
5. Konfiszierung (z.B. im Fall Begehung eines Wirtschaftsverbrechens);
6. in Fällen zweckentfremdeter Verwendung eines Grundstückes.

Zum Schutz des geistigen Eigentums wurden in der Russischen Föderation Sondergesetze über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, wie Patentgesetz, Markengesetz und einige andere beschlossen. Diese Gesetze gewährleisten, internationalem Standard entsprechend, Anerkennung und Schutz des Rechtes auf geistiges Eigentum. Außerdem unterschrieb Russland wichtige internationale und europäische Übereinkommen über den geistigen Eigentumsschutz und realisierte jene in ihrer Gesetzgebung.
In der Russischen Föderation wird Investoren bedingungsloser Rechtsschutz gewährt, welcher durch die Konvention über Investorenrechtsschutz, die Gesetzgebung der Russischen Föderation und in internationalen Verträgen garantiert ist.

Investitionen sind der Nationalisierung nicht unterlegen und können keiner Requisition untergezogen werden. Ausnahmen gelten nur in außerordentlichen Fällen, z.B. bei Naturkatastrophen, und nur durch Richterspruch und mit angemessener Kompensation gemäß internationaler Praxis.
Dem Investor ist das Recht auf Empfang von Investitionseinkünften garantiert sowie das Recht, nach erfolgter Steuerzahlung, nach seinem Willen über die Einkommen zu verfügen. Er kann auch nach eigenem Ermessen frei sein Einkommen in jedes Land übermitteln. Ein Zusatzmittel des Schutzes von Finanzinteressen des Investors ist die Versicherung von Risiken, Haftungen und Vermögen.

Andere Zusatzgarantien der Investorenrechte und der Schutzmechanismen sind im Bundesgesetz „Über Fremdinvestitionen in der Russischen Föderation“ festgelegt. Unter anderem stellt das Gesetz fest, dass im Fall der Änderung von Zöllen und Steuern, die zu einer Zunahme der Gesamtsteuerbelastung des Investors führen, oder bei Änderungen, die Verbote und Beschränkungen für Fremdinvestitionen in der Russischen Föderation einführen, diese Änderungen während Rücklaufzeit, aber grundsätzlich nicht mehr als sieben Jahre ab Anfang der Projektfinanzierung, nicht zu berücksichtigen sind. Hiervon profitieren Fremdinvestoren und Unternehmen mit Fremdinvestitionen, die ein Vorranginvestitionsprojekt ausführen. Ein Vorranginvestitionsprojekt ist ein Projekt, in dem das Investitionsvolumen nicht weniger als ungefähr 27 Millionen Euro oder ein Gemeinschaftsprojekt mit einem Anteil von Fremdinvestitionen mit nicht weniger als 2.700.000 Euro beträgt.
In der Zollgesetzgebung der Russischen Föderation sind Zollbegünstigungen für Fremdinvestoren verankert, z.B. für die Einfuhr von Waren als Stammeinlage von Fremdunternehmen und Unternehmen mit Fremdinvestitionen auf das Zollgebiet Russlands. Es gibt auch einige Zollbegünstigungen im Fall der Ausfuhr von Waren, die selbst produziert wurden.
In der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation sind einige Vorzugsrechte für Fremdinvestoren eingeräumt. Es ist auch ein Empfang eines Investitionssteuerkredites möglich.
Eigentumsschutz und Fremdinvestorenrechtsschutz wird von den Gerichten der Russischen Föderation gewährleistet.

In Russland existiert ein modernes und wirksames Gerichtssystem, das, (insbesondere nach kürzlicher Durchführung der Gerichtsreform) effektiven Eigentumsschutz und Fremdinvestorenrechtsschutz ausüben kann.
Das Gerichtssystem der Russischen Föderation besteht aus verschiedenen Instanzen. Gerichte allgemeiner Jurisdiktion entscheiden über Wirtschaftsstreitigkeiten und andere Konflikte zwischen natürlichen Personen, zwischen natürlichen Personen und dem Staat, zwischen juristischen und natürlichen Personen. Sie verhandeln über Verwaltungsdivergenzen und fällen Urteile im Strafprozess. Über Rechtsstreitigkeiten mit geringfügigem Streitwert und in einigen Fällen von Konflikten aus Familienrechtsverhältnissen entscheiden Friedensgerichte. Friedensgerichte fällen im Strafprozess Urteile, wenn für diese Straftat eine Strafe vorgesehen ist, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreitet.

Nächster Zweig des russischen Gerichtssystems ist das System der Arbitragegerichte. Sie entscheiden Rechtsstreite zwischen juristischen Personen und zwischen juristischen Personen und dem Staat.
Parteien können jedoch auch für sich eine Streitentscheidung beim Schiedsgericht vereinbaren.

Gerichtlicher Eigentumsschutz ist möglich z. B. durch eine Klage über Eigentumsherausgabe aus fremden unrechtmäßigem Besitz (Vindikationsklage) oder eine Klage über Beseitigung von Hindernissen in der Eigentumsrechtsdurchsetzung, die mit Besitzentzug nicht verbunden ist (Negatoreinklage), als auch eine Klage über Anerkennung des Eigentumsrechtes (Präjudizialklage).

Im russischen Gerichtssystem ist ein entwickeltes System für Kassation und Berufung vorgesehen. Das System sichert die gerichtliche Nachprüfung durch ein höheres Gericht zu. Es entscheidet durch Beschluss, wenn ein Gericht verhandelte Konflikte nicht vollständig geklärt hat oder eine Partei begründete Ansprüche.

Außerdem gibt es in Russland ein Bundesverfassungsgericht. Das Gericht sichert den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und entscheidet über Verfassungsklagen.
1998 ratifizierte die Russische Föderation die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Das eröffnete die Möglichkeit den Schutz von Rechten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburg) und in der Europäischen Kommission für Menschenrechte einzufordern. Ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist nunmehr auch für die Russische Föderation obligatorisch.


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Steuerrecht: Steuern in der Russischen Föderation

Es existieren in der Russischen Föderation verschiedene Steuern. Sie alle sind nur im Steuergesetzbuch (StGB) festgelegt. Andere Steuern sind verboten.
Steuern und Gebühren werden auf Bundesebene sowie regionaler und kommunaler Ebene erhoben. Außerdem gibt es besondere Steuerverfahren, die die Steuerzahlung vereinfachen.

Ein übliches Unternehmen zahlt in Russland folgende Steuern:

Mehrwertsteuer (MWSt)

Die MwSt beträgt im Gebiet der Russischen Föderation üblicherweise 18 % auf Waren wie Arbeit und Leistungen. Das Gesetz sieht auch mehrere Steuerabzüge voraus.
Gemäß Art. 145 StGB kann das Unternehmen von der MwSt befreit werden, wenn während drei vorheriger aufeinander folgender Kalendermonate die Summe des Ertrages von Waren- und Leistungsrealisierung ohne Steuern eine Million Rubel (etwa 30.000 €) nicht übersteigt.
Diese Befreiung ist 12 Monaten gültig und kann verlängert werden.

Einheitliche Sozialsteuer

Steuerobjekte sind Zahlungen und andere Belohnungen von Seiten des Steuerzahlers als natürliche Person.
Die Unternehmen, die Invalidenzahlungen durchführen, sind von der einheitlichen Sozialsteuer befreit.
Für die einheitliche Sozialsteuer verwendet man eine regressive Skala ab 26%.

Ertragssteuer von Unternehmen

Die Steuerzahler sind:
- russische Unternehmen
- ausländische Unternehmen, die ihre Tätigkeit in der Russischen Föderation durch eine ständige Repräsentanz ausüben bzw. die Zahlungen von russischen Quellen bekommen.
Steuerobjekt ist der Gewinn (Einkommen minus Kosten).
Der Steuersatz beträgt - 6,5% - für den Bundeshaushalt und
- 13,5-17,5% - für den Landeshaushalt.

Vermögenssteuer von Unternehmen

Den Steuersatz bestimmt jedes Bundesland selbständig (bis 2,2%). Das Gesetz sieht dabei verschiedene Steuerbegünstigungen vor.

Transportmittelsteuer

Die Steuerzahler sind die jeweiligen Halter der Transportmittel. Der Steuersatz ist vom Transportmittel unabhängig.


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